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Kriegsgräberfürsorge

Heidefriedhof Tränenmeer © Tim Rademacher

Im Freistaat Sachsen gibt es eine Vielzahl von Kriegerdenkmalen, Gedenktafeln, Gedenksteinen sowie Mahn- und Gedenkstätten. Es ist ein Anliegen der Staatsregierung, die Eigentümer dieser Denkmale bei deren Erhaltung fördernd zu unterstützen. Hieran beteiligen sich die zuständigen Fachministerien nach Kräften und zeigen nachstehend die vorhandenen Fördermöglichkeiten im Freistaat Sachsen auf.

  • Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat im Haushaltsjahr 2023 über seine Richtlinie zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts (FRL GeZus https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19310-FRL-GeZus –  Teil 2, Buchstabe D. Erinnerungskultur) Fördermittel für Investitionen an Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bereitgestellt. Die Landesmittel können im aktuellen Haushaltsjahr für investive Maßnahmen an Denkmalen verwendet werden, die nicht unter das Gräbergesetz fallen – d. h. für Kriegsdenkmale ohne Bezug zu einer Kriegsgräberstätte. Der Fördersatz kann im Regelfall bis zu 90 % betragen. Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank, auf deren Internetseite die Antragsformulare zur Verfügung stehen.
    Für das Haushaltsjahr 2024 wird eine weitere Förderung im vorgenannten Sinn angestrebt. Sobald diese Mittel bereitstehen, werden an dieser Stelle Informationen über das Procedere zur Förderung zu finden sein.
     
  • Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung stellt über die Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö  https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18370-RL-Denkmalfoerderung )
    jährlich Mittel für Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung von Kulturdenkmalen zur Verfügung. Die Mittel können für sämtliche hier angesprochenen Denkmale verwendet werden, unabhängig davon, ob diese unter das Gräbergesetz fallen oder nicht. Entscheidend ist nur, dass die Objekte als Kulturdenkmale erfasst sind. Anträge können sowohl bei den unteren Denkmalschutzbehörden als auch beim Landesamt für Denkmalpflege gestellt werden. Das Landesamt für Denkmalpflege stellt dabei aus dem dort verwalteten Budget jährlich einen Anteil zur Verfügung, der speziell für die hier angesprochenen Objekte verwendet werden soll. Die Anträge müssen also nicht mit anderen Vorhaben um die regelmäßig knappen Mittel konkurrieren. Antragsformulare, weitere Hinweise und Ansprechpartnerinnen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege https://www.lfd.sachsen.de/1856.htm und zu den Mitteln der unteren Denkmalschutzbehörden auf deren Internetseiten.
     
  • Neben den vorstehend dargestellten landeseigenen Fördermöglichkeiten werden durch das Gräbergesetz [VERLINKEN], Bundeszuschüsse zur Betreuung der Gräber und Grabanlagen der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräberstätten) gewährt. Eine sächsische Förderrichtlinie gibt es hierfür nicht.
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